ARMUT KLASSISMUS KRANK UND BEHINDERT NACHFRAGE

Bundesrepublikanisches Trauerspiel: Sehhilfen im physischen Existenzminimum

Wegen schlampiger Legislative in Sozialleistungen bei Hoch Fehlsichtigen Ablehnung Übernahme der Sehhilfen, nur gering Fehlsichtige erhalten diese. Politik diskriminiert arme und behinderte Personen, wider Grundgesetz und UN-Behindertenkonvention. Um Zahlung möglichst lange zu verweigern, werden Verfahrenskosten deutlich über Anspruchswert in Kauf genommen. De facto wird von Behörden und Untergerichten auch der vom Bundesverfassungsgericht ausgeurteilte Anspruch auf Weisse Ware unterlaufen.

Denn das Bundesverfassungsgericht hat 2014 festgestellt, dass Weisse Ware und Sehhilfen zum Existenzminimum gehören und unzureichend im Regelsatz eingestellt sind.  (BVerfG, 23.7.2014, 1 BvL 10/10, 1 BvL 12/12, l BvR 1691/13, Rn. 120). „Auf ein Anschaffungsdarlehen […] kann nur verwiesen werden, wenn die Regelbedarfsleistung so hoch bemessen ist, dass entsprechende Spielräume für Rückzahlungen bestehen“ (BVerfG 23.7.2014 – 1 BvL10/12, Rn 116), womit diese Ansprüche als Zuschuss zu zahlen sind. Der Gesetzgeber wurde aufgefordert, einen Anspruch auf Zuschuss zu schaffen (ebd.).

Als Ursula von der Leyen (CDU) Bundesarbeitsministerin war, hatte sie bei der Festsetzung der SGB II-Regelbedarfe Brillen aus den Regelsätzen gestrichen (https://www.gegen-hartz.de/news/buergergeld-brille-vom-jobcenter-so-hat-funktioniert). Zuvor hatte das BVerfG die intransparente Berechnung der Regelsätze bemängelt (Urteil des Ersten Senats vom 9. Februar 2010, 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09). Eine transparentere Berechnung hätte höhere Regelsätze zur Folge gehabt, so dass übliche Güter herausgestrichen werden mussten, um den Regelsatz niedrig zu halten (z.B. auch Regenschirme, Kameras, Weihnachtsbäume, Geburtstagsgeschenke und vieles mehr). Außerdem wurden die Ansparpauschalen für langlebige Güter unrealistisch niedrig gehalten (siehe oben).

Ein unzureichender Regelsatz ist de facto Mundraub, denn auch die Einkommen aus Arbeit und Steuerfreibetrag orientieren sich am Hartz IV Regelsatz, bleiben entsprechend niedrig und bieten keinen Raum für diese Anschaffungen. Kein Wunder, dass Studien ergeben, dass diese Personen Mühe haben, unerwartete Ausgaben zu leisten (https://www.focus.de/finanzen/news/finanzen_news_armut_in_deutschland/armutsgefaehrdung-in-deutschland-fast-ein-drittel-kann-sich-unerwartete-ausgaben-unter-1000-euro-nicht-leisten_id_8805287.html). Aber auch Rentner*innen sind betroffen, weil niedrige Löhne niedrige Renten nach sich ziehen, die Zahl der Armutsrentner*innen steigt und im SGB XII sind sie auch wieder von dem Vorgesagten zu Sehhilfen und Weisse Ware betroffen (Zahl der Rentner in Hartz IV erreicht Höchststand, ZON,8. März 2022, https://www.zeit.de/politik/2022-03/rente-hartz-iv-altersarmut-deutschland-rekordstand, Anmerk. Verf. Rentner*innen bekommen Grundsicherung nicht Hartz IV es ist aber eine ähnliche Berechnungsgrundlage).

Nachdem Betroffene weitere 7 Jahre Grundrechtsverletzung hinnehmen mussten, hat der Gesetzgeber die ab Januar 2021 geltende Rechtslage in § 21 Abs. 6 SGB II eingefügt:
Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer , besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen Art des Bedarfs nicht möglich ist.“ (https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl120s2855.pdf%27%5D__1647295373302).

Seit dem 1.1.2011 wird in § 21 Abs. 2,3,5 und 6 SGB II nicht mehr auf die Voraussetzungen der Erwerbsfähigkeit abgestellt, demnach gelten die in diesen Vorschriften vorgesehenen Mehrbedarfe sowohl für Bezieher von Arbeitslosengeld als auch für Sozialgeldbezieher, also auch im SGB XII (Berlit/Conradis/Pattar, Existenzsicherungsrecht, 2. Aufl., 2019, S. 581).

Beantragt man bei Behörden eine solche Leistung, bekommt man mitgeteilt, dass nur Erstaustattungen übernommen werden und alles andere aus dem Regelsatz anzusparen sei. Dies ist nachweislich falsch.

Es wurde daher bei den Bundes- und Landesverantwortlichen, Andrea Nahles bei der BA und Katja, Kipping, Berliner Senatsverwaltung für Soziales nachgefragt, wie das sein kann, dass Behörden falsche Auskunfte geben und die verfassungskonforme Leistung verweigern. Anfrage und Beispiele: http://www.gegenmacht.net/wp-content/uploads/2022/02/Anfrage-physisches-Existenzmimimum.pdf

Vermutlich sollen die Betroffenen, wie hier geschehen, in die private Wohltätigkeit abgewimmelt werden. Wie beim unterdeckten Regelsatz für Ernährung („Arm, abgehängt, ausgegrenzt- eine Untersuchung zu Mangellagen eines Leben mit Hartz IV“, Der Paritätische, 2020; „Politik für eine nachhaltigere Ernährung- eine integrierte Ernährungspolitik entwickeln und faire Ernährungsumgebungen gestalten“, Wissenschaftlicher Beirat für Agrarpolitik, Ermährung und gesundheitlichen Verbraucherschutz beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, 2020), der an den Tafeln versucht werden kann zu kompensieren, soll auch hier der Rechts-und Sozialstaat von der charity abgelöst werden.

Die im Regelsatz vorgesehenen Ansparungen reichen nicht für eine Finanzierung. Erst Recht nicht, wenn noch eine untypische Ausgabensituation vorliegt, wie bei seltenen und/oder systemischen und/oder multisystemischen Krankheiten und Behinderungen. Denn der auf die Norm-Situation abgestellte und hier schon unterdeckte Regelbedarf bildet deren Mehrbedarfe gar nicht ab. Hier ist zudem zu fragen, ob eine solche Ansparung auch von Personen geleistet werden kann, die bereits mit diesen Mehrbedarfen belastet sind, deren Deckung im Existenzsicherungsleistungsbezug  idR jahrelang vor Gericht erstritten müssen, wiewohl sie sofort anfallen (Details unter http://www.gegenmacht.net/was-tun-sach-rechtslage-forderung-krankheit/). Dieser Personenkreis wird ohnehin schon diskriminiert.

Laut Hartziv.org sind im Regelsatz 2020 1,60 € mtl. für eine Waschmaschine vorgesehen (https://www.hartziv.org/news/20200804-hartziv-wahnsinn-160-euro-fuer-waschmaschinen.html). (Nach 10 Jahren kann für 192 € eine neue Waschmaschine mit 2 Jahren Garantie erworben werden- von 10 Jahren Haltbarkeit kann also nicht die Rede sein.) 

2,70 Euro pro Monat sollen für therapeutische Mittel und Geräte (einschl. Eigenanteile) angespart werden (Stefan Sell, Kein Durchblick vom Amt. Die Kosten einer Brille bei Hartz IV und Sozialhilfe, 2020, https://aktuelle-sozialpolitik.de/2020/06/14/kein-durchblick-vom-amt/). Kontaktlinsen sind alle 3 bis 4 Jahre fällig, eine Brille 7 bis 8 Jahre (beides war vorliegend medizinisch verordnungsfähig). Wegen hoher Fehlsichtigkeit sind die Kosten selbst abzüglich des Festbetrags der Krankenkassen hoch. Es gibt keine Gestelle für 30 € noch sonst irgendwelche Angebote, wie z.B. kostenlose Gläser, wenn nur eine geringgradige Fehlsichtigkeit vorliegt, oder Brillengestelle bestimmten Anforderungen entsprechen müssen. Noch schwieriger wird dies, wenn noch weitere therapeutische Hilfsmittel benötigt werden.

Auch interessant, dass Preis/Leistungsverhältnis Obsolenz überhaupt keine Rolle spielen. Es soll das Billigste genommen werden, wie wohl durch mehr Geld, teilweise nur in geringer Höhe, deutlich höhere Langlebigkeit. Dies ergibt keinen Sinn und ist auch nicht umweltfreundlich.

Hoch Fehlsichtige im Sozialleistungsbezug werden diskriminiert, denn hier wird eine Übernahme der komplette Kosten abgelehnt, gering Fehlsichtige hingegen erhalten diese.
Die Legislative war nicht in der Lage, die oben genannten Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts diskriminierungsfrei umzusetzen. So gibt es zwar nun im  SGB II eine Härtefallregelung, aber keine im SGB V (Krankenversicherungsrecht). Es geht hier wohlgemerkt um die Sicherung der physischen Existenz- da sollte man schon in der Lage sein, hier kongruent zu handeln.

Bereits die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages haben 2018 moniert, dass im SGB V eine Härtefallregelung bezüglich Sehhilfen fehlt (Kostenübernahme für Sehhilfen im Rahmen des SGB II/SGB XII, Wissenschaftliche Dienste Deutscher Bundestag, 2018 /WD 6 – 3000 – 023/18).

Auf diese Problematik hat auch schon das Urteil des Bundessozialgerichts vom 23.06.20216 (Az. B 3 KR 21/15 R) verwiesen, zwar musste sich der Bundessozialgericht mangels Anhaltspunkte im dortigen Fall damit nicht auseinandersetzen führt dann aber unter Rn. 31 (zitiert nach Juris) aus: „Das könnte allerdings anders zu bewerten sein, wenn die medizinisch notwendige Versorgung mit einer Sehhilfe im Einzelfall besonders kostenaufwändig ist und der betroffene Versicherte nicht über die wirtschaftlichen Mittel zur Selbstversorgung verfügt. Wenn nach dem Grundsicherungsrecht Kosten für medizinische Leistungen, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, grundsätzlich aus dem Regelsatz zu bestreiten sind (so BSG Urteil vom 26.05.2011 – B 14 AS 146/10 R – BSGE 108, 235 = SozR 4-4200 § 20 Nr 13, RdNr 24-26), dürfte eine Zuweisung medizinisch notwendiger Leistungen zum Bereich der Eigenverantwortung ohne Härtefallregelung zumindest verfassungsrechtlich problematisch sein (vgl. Wenner in Wallrabenstein/Ebsen (Hrsg), Stand und Perspektiven der Gesundheitsversorgung, 2014, S 115, 130 ff sowie ders. in GesR 2009, 169, 174 ).“

Hochfehlsichtige Personen erhalten daher nur den Festbetrag der Krankenkassen und auch kein Brillengestell. Sozialbehörden, Krankenkassen, die unterschiedlichen Kammern der Untergerichte für Sozialbehörden und Krankenkassen behaupten, dass jeweils der andere für die restliche Finanzierung zuständig ist.

De facto werden nur bei gering Fehlsichtigen im Existenzsicherungsleistungsbezug von den Sozialbehörden die Kosten für Sehhilfen, auch Brillengestell übernommen, weil: „eine ausreichende Sehfähigkeit (auch für die Ferne) ist  erforderlich, um unnötige Gefährdung für sich und andere nach Möglichkeit auszuschließen.“ (SG Frankfurt Urteil vom 19.03.2016, Az. S 19 AS 1417/13).

Im Umkehrschluss müssen Hoch Fehlsichtige, die Sozialleistungen beziehen sich und andere gefährden. Hiervon besonders betroffen, sind Personen, die eine genetische Erkrankung haben, die oft mit hoher Myopie vergesellschaftet sind- also genau die Personen, die wie geschildert ohnehin schon mit Mehrbedarfen belastet sind.


Behörden und Untergerichte scheuen keine Kosten, um die berechtigten Ansprüche auf die lange Bank zu schieben und den Betroffenen die größten Schwierigkeiten zu bereiten (spekuliert man auf eine biologische Lösung?).
Auch eine vorläufige Übernahme bis zur Klärung, wiewohl die Sozialbehörden als Ausfallbürgen einzustehen haben, wird unter den fadenscheinigsten Argumenten nicht zugestanden. „Erst in der Zusammenschau der insgesamt tatsächlich zur Verfügung stehenden Leistungen kann entschieden werden, ob das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verletzt ist. Den Existenzsicherungssystemen kommt dabei allerdings eine besondere Rolle zu: Als letztes Netz des Systems der Sozialen Sicherheit müssen sie aus verfassungsrechtlicher Sicht zwingend die Lücken füllen, die von den vorrangigen Systemen gelassen werden.“ (Nomos, Existenzsicherungsrecht, 2019, Kap 24, Rn 6).

Hier wurde behauptet, der zweite Eilantrag sei nicht zulässig, weil der erste abgelehnte Eilantrag sich auf einen unbefristeten Kreditvertrag bezogen habe (die Verfasserin hatte sich, da die Sachen dringend benötigt wurden, Geld über ein Darlehen geliehen und dieses, als sich herausstellte, das dies nicht so schnell zurückbezahlt werden konnte, wie versprochen, dieses über ein zweites zurückgezahlt, letzteres war allerdings befristet. Obwohl es sich hier um einen ganz anderen Kreditvertrag handelt, soll dieser als dieselbe Sache gewertet werden.

Es muss auch vermutet werden, dass die Ablehnung schon geschrieben war, bevor die Anhörung beendet war, da der Verfasserin eine Frist gesetzt worden war, in der sie auch vortrug- der Beschluss erging jedoch schon vor Fristende. Dass heiß, dass auch die grundrechtlich verankerten Justizgewährungsrechte, das Recht auf Gehör (Art. 103 GG) missachtet werden.

Bei der Verfasserin sind zur Lösung mittlerweile 8 Instanzenzüge nötig gewesen, ohne dass eine Entscheidung in Aussicht steht, eben weil sich auch die Gerichte bemühen, eine Zahlung möglichst lange zu verweigern. Anscheinend werden keine Kosten gescheut, um die Betroffenen möglichst lange von ihren grundrechtlich garantierten Ansprüchen fern zu halten, wie wohl das Verfassungsgericht diese aufgerufen hat, verfassungskonform zu handeln.

Insgesamt handelt es sich für Waschmaschine, Brille, Kontaktlinsen um ca. 976 €.

1. Anspruchsgegner Jobcenter
a) Klage am 21.12.20, S 130 AS 9076/20 ER, Ablehnung
b) Beschwerde am LSG, L 27 AS 241/21 B ER Ablehnung
c) neuer Eilantrag am 19.12.21, S 186 AS 7496/21, Ablehnung
d) Beschwerde am LSG, noch kein Az.

2. Anspruchsgegner Krankenkasse
a) Untätigkeitsklage am 01.04.21, S 122 KR 467/21, Pkh wurde bewilligt
b) Klage am 10.07.21, S 122 KR 1112/21, Pkh bewilligt
c) Eilantrag am 24.11.21, S 122 KR 22/22 ER, Ablehnung
d) Beschwerde am LSG, L 4 KR 54/22 B ER und am Bundesverfassungsgericht

3. Sozialamt
Da die Verfasserin wegen Erwerbminderung mittlerweile Sozialhilfe beziehe, wurde, obwohl die Antragsstellung und Verfahren in den Zeitraum des Jobcenterbezug fielen, erklärte der Richter hier (c), es sei das Sozialamt zuständig, lehnte aber  Beiladung und Verurteilung im Eilverfahren ab (weil die Krankenkasse zuständig sei- hier gibt es aber keine Anspruchsgrundlage, die Finanzierung eines Brillengestells schliesst § 33 SGB V explizit aus und deckelt Gläser und Linsen) und es geht ja auch um die Frage des Ausfallbürgen, so dass wenn nötig, ein weiteres Eilverfahren anhängig gemacht wird.

Die Verfasserin schätzt, dass schon 2000 € an Gerichtskosten, Anwaltsvertretungen der Parteien zu Lasten der Steuerzahlerin angefallen sind. Die Verfasserin verweist explizit noch einmal auf die Folgekosten, die entstehen und zwar Kosten aus dem Mahnverfahren, eine neue Brille (Gestell und Gläser, die Krankenkasse wird letztere nicht noch einmal finanzieren), wenn der Optiker das noch nicht bezahlte Gestell einbehält. Selbst wenn die Waschmaschine zur Deckung des Darlehens verkauft wird, muss das Sozialamt eine neue finanzieren müssen (die Preise sind wegen Lieferschwierigkeiten wegen Corona möglicherweise gestiegen), überdies werden die Kosten aus dem Verkauf mit Sicherheit nicht das Darlehen decken. All diese Teile sind als Vermögensschaden dem Jobcenter anzulasten und können dann in einem weiteren zivilrechtlichen Verfahren geltend gemacht werden.

Die Verfasserin wird sich vorbehalten, je nach Ausgang dann die betreffenden Rechnungshöfe zu informieren, ein verantwortungsvoller Umgang mit Steuergeldern ist die gesamte Angelegenheit nicht.

Die Politik diskriminiert arme und behinderte Personen wider Grundgesetz und UN-Behindertenkonvention.
Die Bundesregierungen haben kein Problem damit, folgende Rechte zu verletzen:
die Grundrechte,
das Recht auf Menschenwürde (Art. 1 GG),
allgemeiner Gleichheitssatz und Diskriminierungsverbot (Art. 3 GG),
Sozialstaatsprinzip (Art. 20 GG),

die UN-Behindertenkonvention,
Achtung, Nicht-Diskriminierung, Teilhabe, etc. (Art. 3),
Zugänglichkeit, Barrierefreiheit zur Justiz (Sehhilfen u.A., Art. 13),
Recht auf angemessene Gesundheitsversorgung (Art. 25),

Diskriminierungsverbot im SGB  und SGB II,
§§ 1, 33c SGB I, § 19a SGB VI.

Eingegrenzt, auf Landesebene bindet das LADG das öffentlich-rechtliches Handeln des Landes Berlin,
§ 2 verbietet Diskriminierung wegen Behinderung oder chronischen Erkrankung und auch Diskriminierung aufgrund des sozialen Status.

Die Verfasserin hat letztes Jahr den damaligen Bundesminister für Gesundheit, Spahn, den Bundesgesundheitsausschuss der vorigen Legislaturperiode, den Behindertenbeauftragten und die Antidiskriminierungsstelle des Bundes darauf aufmerksam gemacht- Reaktion Null, bis auf Spahn, der hier kein Problem sah, da sich der Durchschnitt der Versicherten dies und sogar teurere Sehhilfen leisten kann (eine völlige Verkennung des Diskriminierungsverbot, das nicht auf Mehrheitsprinzip fußt, sondern ein individuelles Grundrecht ist) und von linken und grünen Parlamentsmitgliedern, die sich allerdings nicht konkret äußerten, sondern auf ihre Behindertenpolitik allgemein verwiesen.

Dies kann ja nur bedeuten, dass die Verantwortlichen meinen, es sei hinreichend, wenn in der Theorie Grundrechte bestehen, ob sie auch erhältlich sind, spielt keine Rolle. Die Verfasserin kann sich noch erinnern mit welchem Getöse die UN- Behindertenkonvention begrüßt wurde. Anscheinend ist sie aber in der Praxis nicht das Papier wert, auf dem sie steht. Diskriminierung wird hierzulande nur wahrgenommen, wenn jemand Prominentes betroffen ist- dann eilen alle hinzu und versichern, dass Diskriminierung nicht in Ordnung ist.

Das Desinteresse der Legislative ist, wenn es um Grundrechte armer, behinderter Personen geht, hier geradezu exemplarisch notorisch. Und Behinderte sind nun auch einmal oft arm („Menschen mit Behinderung immer stärker von Armut betroffen“, Zeit online, 03.12.21, https://www.zeit.de/gesellschaft/2021-12/ungleichheit-armutsquote-behinderte-paritaetischer-gesamtverband)

Eine Studie stellte fest, dass die Politik eine negative Haltung gegenüber den Belangen Armer hat (Armin Schäfer u. A., „Dem Deutschen Volke? Die ungleiche Responsivität des Bundestages, 2017, https://link.springer.com/content/pdf/10.1007%2Fs41358-017-0097-9.pdf)

Die Verfasserin strebt eine verfassungsrechtliche Klärung an. Jedoch kann das Verfassungsgericht auch unbegründet ablehnen. Was sehr leicht ist, denn diese Fälle, es dürfte sich ca. 368000 Betroffenen handeln, haben leider keine Öffentlichkeit (es wird geschätzt, dass es ca. 1,4 Mio Hoch Fehlsichtige gibt (Anspruch auf eine Brille: Kassen zahlen Festzuschuss, Webseite des VdK, https://www.vdk.de/deutschland/pages/themen/gesundheit/73291/anspruch_auf_sehhilfen_-_neue_regelung_kassen_zahlen_festzuschuss), davon dürften, nimmt man die Armutsgefährungsquote im Alter von 18 bis 64 Jahren (Kinder und Jugendliche werden durch die Krankenkassen mit Sehhilfen versorgt) als Masstab, sind dies 26,3 Prozent (die Armutsgefährdungsquote vor Sozialleistungen betrug 2019 im Durchschnitt 26,3 Prozent

Armutsgefährdungsschwelle und Armutsgefährdung (monetäre Armut) in Deutschland, https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Einkommen-Konsum-Lebensbedingungen/Lebensbedingungen-Armutsgefaehrdung/Tabellen/armutsschwelle-gefaehrdung-silc.html). Davon dürfte ein erheblicher Teil gar nicht die Kraft und Mittel haben, sich zu wehren oder schlichtergreifend gar nicht Bescheid wissen (Wie soll überhaupt eine Rechtsverteidigung geführt werden, wenn Sachen wie Kosten Copyshop für Kopien, Nachweise, Schriftsätze, auch rechtswissenschaftliche Literatur, Faxe Porto an Gericht und für Antragstellung (die Verfasserin hat mittlerweile ca. 25 Verfahren im Sozialrecht, weil es für die seltene, systemische Grunderkrankung nur internationale Behandlungsleitlinien und es verschiedene Mehrbedarfe im Lebensunterhalt gibt), kein PC, Drucker/Scanner, Router im Regelsatz enthalten sind und es auch keine Sehhilfen geben soll? Wie soll hier das Grundrecht auf Rechtsverfolgung wahrgenommen werden?).

Wer unten ist, darf (muss?) diskriminiert werden- man darf den „Eliten“ hier Klassismus und Behindertenfeindlichkeit vorwerfen, wiewohl offiziell zumindest bei Letzerem gerne das Gegenteil verkündet wird. Die Verfasserin kann nicht umhin zu schreiben, dass unten auf Teufel-komm-raus gespart werden soll und über lauter Sparen am Nötigsten ist es egal, dass auch der Vernichtungszug gegenüber behinderten und kranken Menschen im deutschen Faschismus als Sparmassnahme begann.*

Die Verfasserin erinnert daran, dass sicherlich nicht eine Gesellschaft das Ziel sein kann, in der Rechte missachtet werden und Minderheiten außerhalb des Rechts gestellt werden. Mit einer solchen Durchlöcherung des Rechts, de facto auch Liquidierung des Rechts, wird das Recht für niemanden mehr verlässlich. Es wird hier der Weg zur Diktatur betreten. Schon aus diesen Gründen sollte die Allgemeinheit hier ein Interesse haben. Ohnehin wird sich die Verfasserin an die UNO wenden.

Rückfragen und Unterlagen auf Anfrage, Malah Helman.

*
Bereits 1933 wurde das Gesetz betreffend die Vereinfachung und Verbilligung der öffentlichen Verwaltung geschaffen, in dessen Konsequenz die Krankenkost herabgesetzt und Tode in Kauf genommen wurde. Zum Zusammenhang von Kapitalismus und Faschismus, siehe auch Frankfurter Schule. Zu den Verquickungen (bzw. zwei Seiten einer Medaille), zwischen der modernen, postmodernen Kultur und dem Holocaust, Zymunt Bauman, Dialektik der Ordnung. Die Moderne und der Holocaust, 1989: der Holocaust wird hier als Folge von Rationalisierung und Bürokratisierung gesehen. Die eigenen Handlungen werden immer abstrakter und haben keine persönliche Zurechnung mehr, Entkoppeln von Handeln und Ethik, Umpolung von Ethik auf Zweck. Sukzessives Ausgrenzen als strategisches Vorgehen und Gewöhnung an Massnahmen. Heute empfinden „Eliten“ (Elitepositonen und sozialer Status vererben sich häufig) soziale Ungleichheit deutlich weniger problematisch (Michael Hartmann: Soziale Ungleichheit – kein Thema für die Eliten, 2013). Umgekehrt führt soziale Ausgrenzung bei den Betroffenen zur Apathie (Colin Crouch, Postdemokratie, 2008). Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sind eng mit Sozialstaatlichkeit verbunden. Die starke Position der Grundrechte im Grundgesetz speist sich ja gerade aus der Erfahrung im deutschen Faschismus- es ist problematisch, wenn diese nun geschwächt werden. Es ist bezeichnend, dass bei der Umsetzung der Massgabe des Bundesverfassungsgerichts, hoch Fehlsichtige nicht berücksichtigt wurden und es wird seitens der Verantwortlichen auch nicht als Problem empfunden, dass hier eine Grundrechte-Verletzung vorliegt, sie sind desinteressiert- trotz der Bekundigung behindertenfreundlich zu sein.

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